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Urkunde des Grafen Adolf III. von Wagrien, Holstein und Stormarn vom 21. September 1189
zur Gründung des Zisterzienserklosters in Reinfeld und dessen Hoheitsrechte. (A3)

(Einleitung)
Ich, Adolf, durch Gottes Gnade Graf von Wagrien, Holstein und Stormarn, will, daß allen rechtschaffenen Christen sowohl in der Gegenwart als auch in der Zukunft bekannt werde, daß wir fromme Männer, Brüder des Zisterzienserordens, nach einem Ort, der Reynevelt genannt wird, gerufen haben kraft der Vollmacht des Herrn Friedrich des Kaisers, und daß wir sie wie leibliche Söhne aufgenommen haben.

(Die Grenzen)
Damit nun nicht durch der Gottlosen Frechheit die Grenzen der Abtei künftighin beschränkt werden, haben wir durch gegenwärtiges Schriftstück also bestimmt:
Diese erstrecken sich nämlich auf der Ostseite bis an die Wesenberger Feldmark, auf der Südseite bis an den Fluß, der Trave heißt, und am Ufer desselben Flusses gehen sie hinauf bis an den kleinen Bach, der Knegena genannt wird, und nun gehen sie weiter bis zu selbigen Baches Ursprung, sich erstreckend bis zu dem Bache, der Bisneze heißt. Sodann gehen sie an diesem Flusse abwärts bis zu der Grenze, die Mitwalde heißt, und so bis nach Wesenberge.

(Freizügigkeit des Klosters)
Auch wollen wir, daß alle jene, die innerhalb vorgenannter Grenzen angesiedelt worden sind oder sich noch ansiedeln werden, von jedem Dienst, allen Forderungen und Leistungen frei seien, indem wir denselben Brüdern in Reynevelt die Vollmacht geben, am bisherigen Orte der Wildnis und der wüsten Einöde Dörfer und Höfe anzulegen, Wälder und Busch zu roden, und auch zu verkaufen. Auf der Höhe wie im Bruch sollen sie Anbau betreiben dürfen nach freien Belieben. Auch wollen wir, daß vorgenannte Brüder und ihre Güter frei und ledig seien von allen unseren Ländereien und Gewässern sonst auferlegten Zöllen. Auch sollen sie das Fischen sowie die Ausfuhr und Anfuhr von Getreide und Korn, Holz und anderen ihnen zugehörigen Gütern auf dem Travefluß frei bis zum Meere ausüben dürfen ohne Rücksicht auf ein entgegenstehendes allgemeines oder besonderes Verbot. Auch soll kein Einheimischer noch Fremder im Gebiet der vorgenannten Brüder, ausgenommen mit Erlaubnis derselben, Jagd, Fischfang, noch andere Übergriffe ausüben.

(Rechtshoheit des Klosters)
Außerdem wollen wir, daß in den bezeichneten Grenzen der vorgenannten Brüder keiner von unseren Vasallen unter dem Vorwand unserer Gunst Dingtage halten darf, damit nicht durch solche Zusammenkünfte die Dörfer und Höfe der Brüder selbst verwüstet werden. Auch gewähren wir den Leuten vorgenannter, in den bezeichneten Grenzen sich aufhaltender Brüder Befreiung und Erlaß von jeder Verpflichtung der Dienstbarkeit, indem wir für uns keinerlei Recht oder Befehl bei denselben uns vorbehalten, so jedoch, daß beim Blutgericht der Graf zwei Teile erhält und die Kirche nur den dritten Teil und der Richter, welchen der Abt bestimmt, allein den Vorsitz im Gericht hat. Auch werden sie, wenn feindlicher Frevel in unser Land einen Einfall gemacht haben wird, was verhütet werden möge, zur Verteidigung des Landes mit den übrigen sich entgegenstellen.

(Beglaubigung)
Damit aber dieses alles auch im Einzelnen bei uns, unseren Erben und Nachfolgern beständig und unverletzt verbleibe, haben wir gegenwärtige Schrift mit unserem Siegel bestätigt.
Gegeben und geschehen in der Burg zu Plön, im Jahre des Herrn 1189 am Tage des Apostels Matthäus (21. September),
in Anwesenheit von
Thidericus, Bischof von Lübeck,
Friedrich Bober,
Amelung von Grove,
Wedekin von Schoenberch,
Hinrich von Lo,
Gerardus von Bardeleve mit seinem Sohne Heinrich,
Amelung Stint mit seinem Sohne Arnold.
Ludwig Bardeleve mit seinen Söhnen Werner und Robert war auch zugegen
und viele andere Zeugen, die zu Vorstehenden eingeladen und gebeten waren.


Abbildung des Orginals und Übersetzung bei Wolters (1920) Seite 13 ff.
Abbildung des Orginals, Abschrift und Übersetzung bei Zunk (1996) Seite 15 f.
- Lateinischer Text -
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